TTDSG: Neue Cookie-Regelungen

REGENREICH INFORMIERT ÜBER DAS TELEKOMMUNIKATION-TELEMEDIEN-DATENSCHUTZ-GESETZ (TTDSG)

Neues Datenschutz-Gesetz: Richtlinien für Cookie Manager bei Webseiten

Mit dem nun gültigen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wurden die Regelungen der EU-Richtlinie und des BGH-Urteils seit dem 01.12.2021 präzisiert und in einer Gesetzesform verbindlich geregelt. Was sich hinter den neuen Bestimmungen verbirgt und dies für Webseitenbetreiber genau bedeutet, klären wir im Folgenden.

Gern unterstützen wir Sie bei der TTDSG-konformen Umsetzung Ihrer Webseite. Sprechen Sie uns an: info@regenreich.com

HINWEIS

REGENREICH kann, darf und wird Ihnen in keinem Fall eine Rechtsberatung anbieten. Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, bei der Umsetzung des TTDSG einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Darüber hinaus sind wir Agentur-Partner von eRecht24, der bekanntesten digitalen Informationsplattformen rund um die Themen Internetrecht, Datenschutz und E-Commerce.

 

Was das TTDSG für den Umgang mit Cookies und Tracking-Diensten vorschreibt

Das TTDSG normiert die bisherige Rechtsprechung von EuGH und BGH und stellt klar, dass Cookies und Tracking-Dienste eine informierte, ausdrückliche und vorherige Einwilligung des Webseitenbesuchers erfordern. Dies gilt entsprechend den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie unabhängig davon, ob dabei personenbezogene Daten anfallen.

Die wichtigsten Bestimmungen des TTDSG im Überblick

  • Cookies und Tracking-Dienste brauchen eine echte Einwilligung seitens des Webseitenbesuchers
  • Cookies und Tracking-Dienste müssen bis zur Einwilligung deaktiviert sein
  • Die Einwilligungen müssen aktiv gesetzt werden
  • Das Cookie-Banner muss nun auch einen "Ablehnen"-Button enthalten
  • Die "Akzeptieren"-Buttons dürfen nicht hervorgehoben werden
  • Nutzer müssen umfassend über Zwecke, Anzahl und Anbieter der verwendeten Dienste informiert werden

Hohe Strafen bei Verstoß

Webseitenbetreiber, die nicht gesetzeskonform mit Cookies und Tracking-Diensten umgehen, riskieren hohe Strafen. Ein Verstoß gegen das TTDSG kann sowohl mit Abmahnungen als auch Bußgeldern bestraft werden:

  • Bußgelder wegen des Verstoßes gegen das TTDSG (bis zu 300.000 €)
  • Bußgelder wegen des Verstoßes gegen die DSGVO (bis zu 20 Millionen €, bzw. bis 4% des Jahresumsatzes)
  • Abmahnungen durch Webseitennutzer, Wettbewerber oder Anwaltskanzleien

Was Betreiber nun tun müssen, um ihre Webseite TTDSG-konform zu machen

1. Falls auf einer Webseite immer noch kein "Cookie Manager" eingesetzt wird, ist dies ab heute eindeutig und endgültig Pflicht!

"Cookie Manager", auch "Consent Tools" genannt, sind Apps, die in einer Webseite dazu genutzt werden, die Einwilligung in die Verwendung von Cookies, Tracking-Tools wie z.B. Google Analytics oder Facebook Pixel und Drittanbieter-Dienste wie Youtube zu ermöglichen und die entsprechenden Dienste technisch zu aktivieren, bzw. zu deaktivieren.

Mit einem der gängigen Cookie Manager können Webseitenbetreiber alle Anforderungen des TTDSG problemlos erfüllen.

2. Der Cookie Manager muss gemäß TTDSG eingerichtet und konfiguriert sein!

Viele Webseitenbetreiber nutzen zwar einen Cookie Manager, haben die Vorgaben des der DSGVO, der E-Privacy-Richtlinie und des BGH-Urteils aber bislang flexibel gehandhabt.

Konkret muss der Cookie Manager nun in der Regel um einen dritten Button ergänzt werden. Bislang war es gebräuchliche Praxis, einen Button "Alle Cookies akzeptieren" und einen Button "Auswahl speichern" zu nutzen.

Nun ist ein Button mit der Beschriftung "Ablehnen" zwingend vorgeschrieben, der nur technisch notwendige Cookies erlaubt. Zudem müssen alle Buttons identisch gestaltet sein. Die häufig genutzte Hervorhebung des "Alle akzeptieren"-Buttons ist nicht mehr erlaubt.

Wir von REGENREICH nutzen für gängige WordPress-Webseiten und WooCommerce-Webshops die App Borlabs Cookie aus Hamburg. Wenn Sie einen Cookie Manager benötigen oder Hilfe bei der Konfiguration von Borlabs Cookie benötigen, sprechen Sie uns bitte an: info@regenreich.com

Stand: 01.12.2021. Irrtümer vorbehalten. REGENREICH bietet keine Rechtsberatung an.

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